EIGENMACHT.TV Presseportal
Nein. Eine automatische Verlängerung gibt es nicht. Solltest Du einen neuen Presseausweis benötigen, muss dieser neu beantragt werden. Unter Umständen bekommst Du hierfür vor Ablauf Deines Presseausweises eine Einladung per E-Mail von uns.
Der Presseausweis ist jeweils für 12 Monate ab dem Ausstellungsmonat gültig. Beispiel: 1.1.2026 bis 31.12.2026.
Diverse Veranstalter bieten für akkreditierte JournalistInnen kostenlose Tickets an. Darauf haben wir weder Einfluss noch bieten wir aktiv den Presseausweis für eine solche Nutzungsart an.
Der Presseausweis wird an Nichtmitglieder gegen einen Kostenbeitrag in Höhe von EUR 40,00 pro Kalenderjahr ausgegeben. Mitglieder unseres Vereins können den Presseausweis zu einem ermäßigten Kostenbeitrag von EUR 20,00 pro Kalenderjahr beziehen.
Für Neumitglieder, die im Zeitraum vom 30. November 2025 bis einschließlich 31. Dezember 2025 dem Verein beitreten, entfällt der Kostenbeitrag für den Presseausweis einmalig für das gesamte Kalenderjahr 2026.
Die aus den Kostenbeiträgen vereinnahmten Mittel dienen der Deckung der Produktionskosten sowie der administrativen Aufwendungen im Zusammenhang mit dem Presseausweis. Darüber hinaus werden damit der Erhalt und Betrieb vereinseigener Medienangebote (wie beispielsweise „EIGENMACHT TV“) sowie ein treuhändig verwalteter Hilfsfonds finanziert.
Der vom Verein ausgestellte Presseausweis stellt keinen amtlichen Ausweis dar und begründet keinen Rechtsanspruch auf Zutritt, Akkreditierung oder besondere Behandlung gegenüber Behörden, Gerichten, Veranstaltern oder sonstigen Dritten.
Die Verwendung des Presseausweises hat im Einklang mit den geltenden gesetzlichen Bestimmungen, insbesondere medien-, verwaltungs- und strafrechtlichen Vorschriften, zu erfolgen. Eine missbräuchliche Verwendung ist unzulässig und kann zum Entzug des Presseausweises führen.
Der Verein übernimmt keine Haftung für Nachteile, die sich aus der Verwendung des Presseausweises ergeben, insbesondere im Zusammenhang mit der Nichtanerkennung durch Dritte.
Ordentliche Vereinsmitglieder (vergünstigt) aber auch Nicht-Mitglieder können einen Presseausweis beantragen. Voraussetzung ist eine freie mediale Tätigkeit, wie beispielsweise als Streamer oder Blogger.
Der Presseausweis dient als Nachweis einer journalistischen Tätigkeit, etwa im Rahmen freier Medienarbeit, beispielsweise als Live-Streamer oder Blogger bei Demonstrationen oder bei der Berichterstattung über Gerichtsverfahren bzw. öffentlich-mündliche Verhandlungen. Ein Rechtsanspruch auf Zugang oder besondere Rechte ergibt sich daraus jedoch nicht automatisch; maßgeblich sind stets die jeweils geltenden gesetzlichen Bestimmungen sowie die konkreten Vorgaben vor Ort.
Der Presseausweis kann weiters zur Beantragung von Akkreditierungen verwendet werden, etwa für den Besuch von Pressekonferenzen oder Veranstaltungen. Die Entscheidung über die Erteilung einer Akkreditierung obliegt jedoch ausschließlich dem jeweiligen Veranstalter.
Zudem kann der Presseausweis bei Presse- und Interviewanfragen als Legitimation der journalistischen Tätigkeit herangezogen werden.
Einzelne Unternehmen gewähren fallweise sogenannte „Journalistenrabatte“ bei Vorlage eines Presseausweises. Ob und in welchem Umfang solche Vorteile eingeräumt werden, liegt im Ermessen des jeweiligen Unternehmens; ein Anspruch darauf besteht nicht.
Der Presseausweis kann im Rahmen der journalistischen Tätigkeit als Nachweis gegenüber Behörden oder sonstigen Stellen dienen, insbesondere etwa bei Demonstrationen. Eine Verpflichtung zur Anerkennung im Sinne besonderer Rechte oder Privilegien besteht jedoch nur im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften und der jeweiligen Einzelfallbeurteilung durch die zuständigen Organe.
Es wird darauf hingewiesen, dass die Bezeichnung „Presseausweis“ nicht gesetzlich geschützt ist und unterschiedliche Ausweise im Umlauf sind, deren Anerkennung im Einzelfall variieren kann.
Ein zusätzlicher Vorteil ergibt sich auf unterstützende Maßnahmen im Zusammenhang mit der journalistischen Tätigkeit. Im Falle von Auseinandersetzungen, die im unmittelbaren Zusammenhang mit der Verwendung des Presseausweises stehen, kann – vorbehaltlich der jeweiligen Voraussetzungen und Bedingungen – Unterstützung gegebenenfalls durch rechtsfreundliche Vertretung in Anspruch genommen werden. Voraussetzung hierfür ist insbesondere, dass ein unmittelbarer Zusammenhang mit der Ausübung einer journalistischen Tätigkeit unter Verwendung des Presseausweises besteht.
Beispiel: Sie führen einen Live-Stream von einer Demonstration durch und weisen sich gegenüber Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes mit dem Presseausweis als Medienvertreter aus. Kommt es in diesem Zusammenhang zu behördlichen Maßnahmen, kann über die dafür vorgesehene Kontaktmöglichkeit Unterstützung angefordert werden, sofern die entsprechenden Voraussetzungen erfüllt sind.
Hinweis: Ein rechtsverbindlicher Anspruch auf einen Leistungskatalog in Zusammenhang mit dem ausgegebenen Presseausweis besteht ausdrücklich nicht. Die zu bezahlende Gebühr wird ausnahmslos zur Deckung der Produktionskosten des Presseausweises und des damit verbundenen administrativen Aufwandes herangezogen, wobei für eine allenfalls erforderliche rechtliche Unterstützung im Rahmen des Gebrauches dieses Ausweises prozentual ein Anteil in den treuhändisch verwalteten Hilfsfond unseres Vereins einfließt!
Durch den am digitalen Presseausweis ersichtlichen QR-Code, kann mit jeder Handykamera und QR-Code Reader (beim IPhone zB integriert) eine online Überprüfung der Gültigkeit/Akkreditierung von jedem durchgeführt werden, der dazu befugt ist.
Die Zusendung des physischen Presseausweis kann bis zu 4 Wochen dauern. In deinem Online Konto > Dashboard findest Du eine entsprechende Funktion, falls Dein Presseausweis nicht innerhalb von 4 Wochen postalisch einlangt. In diesem Fall senden wir dir kostenlos einen Ersatz.
Im Zuge der Antragsteller ist der Gebrauch des Presseausweis zu begründen. Wir prüfen diese Angaben. Falls wir dazu Rückfragen haben, kontaktieren wir Dich zeitnah.
75 % der einfangenden Antragsgebühren gehen ausschließlich in unseren Techtshilfefond für Menschen, die sich selber keinen Anwalt leisten können.
Die verbleibenden 25 % werden für den Aufwand gebraucht. Das sind ua. Betrieb dieses Portals, Produktions- und Versandkosten physischer Presseausweis, Administration.